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Wenn d'KI Erwägige erfindt, wo's gar nöd git

Eine Aktiengesellschaft liess ihre Beschwerde ans Bundesgericht von einer KI schreiben, um Anwaltskosten zu sparen. Das Urteil ist eine Lehrstunde für jeden Betrieb

Montag, 28. September 2026 · F.S. · 5 Min. Lesezyt

Ein Gerichtsgebäude links, in der Mitte ein Schriftstück mit einer leeren Stelle im Text, rechts eine Waage

Es gibt Urteile, die man liest, weil sie das Recht weiterentwickeln. Und es gibt Urteile, die man liest, weil sie zeigen, wie ein Werkzeug scheitert. Der Entscheid 4A_231/2026 des Bundesgerichts vom 3. Juli 2026 gehört zur zweiten Sorte, und er ist für jeden Betrieb lehrreich, der KI an einem wichtigen Dokument arbeiten lässt.

Schon das Rubrum ist ungewöhnlich deutlich. Als Gegenstand steht dort: «Aberkennungsklage; weitgehend unzulässige KI-generierte Beschwerde».

Der Fall

Eine Aktiengesellschaft wehrte sich gegen eine Forderung: ein Darlehen über fünf Millionen Franken, Zins zu fünf Prozent seit Juli 2019, dazu eine Provision von einer halben Million. Vorinstanz war das Kantonsgericht Luzern, das am 24. März 2026 entschieden hatte.

Die AG zog ans Bundesgericht, ohne Anwalt. Die Gegenpartei war anwaltlich vertreten. Und die Gesellschaft machte aus ihrem Vorgehen kein Geheimnis: Sie gestand im Verfahren zu, die Beschwerde sei «zur Einsparung von Kosten mit Hilfe von KI erstellt» worden.

Das Bundesgericht hielt fest, es sei sehr fraglich, ob eine derartige Beschwerde überhaupt zulässig sei. Diese Frage liess es aber ausdrücklich offen, weil die Eingabe schon an etwas anderem scheiterte.

Woran sie scheiterte

Hier liegt der Teil, der weit über das Prozessrecht hinausreicht. In Erwägung 3 stellt das Gericht fest, die Beschwerdeführerin verweise auf nicht existente Erwägungen des angefochtenen Entscheids oder schreibe bestehenden Erwägungen einen Inhalt zu, den sie nicht haben. Der Sachverhalt werde frei ergänzt, ohne Hinweis auf Akten, die vorinstanzlich ordnungsgemäss eingebracht worden wären. Eine zentrale Behauptung sei schlicht aktenwidrig.

Das ist das klassische Fehlermuster eines Sprachmodells, das ein Dokument kommentiert, ohne es vollständig verarbeitet zu haben. Es erzeugt eine plausible Fundstelle. «Wie die Vorinstanz in Erwägung 4.2 festhält» klingt genau richtig, auch wenn es keine Erwägung 4.2 gibt oder dort etwas ganz anderes steht.

Das Ergebnis: Abweisung im vereinfachten Verfahren, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. Gerichtskosten von 2’000 Franken zulasten der Gesellschaft. Die provisorische Rechtsöffnung ist damit definitiv, die Verwertung steht an.

Gespart wurden vielleicht ein paar tausend Franken Anwaltshonorar. Verloren ging die Abwehr einer Forderung von fünfeinhalb Millionen.

Der zweite Fall

Es ist nicht der einzige. Am 2. Juni 2026 entschied das Bundesgericht im Verfahren 9C_235/2026 über eine Privatperson, die sich gegen Prämienausstände von 638.70 Franken wehrte. Die Eingabe trug im Titel den Vermerk «Entwurf - Sachlich-starke Version».

Das Gericht sprach von Eingaben, die offensichtlich mit KI verfasst worden seien und viele generische Aussagen enthielten. Die Kritik sei vage, der Vorwurf konturlos, die Vorbringen austauschbar und ohne Substanz. Nichteintreten. Immerhin: keine Gerichtskosten.

Zwei Fälle in gut einem Jahr sind keine Welle. Aber beide zeigen dasselbe: Ein Gericht erkennt solche Eingaben, und es benennt sie.

Was gilt, und was nicht gilt

Damit hier nichts durcheinandergerät:

  • Es gibt keine Offenlegungspflicht. Kein Schweizer Gericht und kein Kanton verlangt bisher, dass eine Eingabe als KI-generiert gekennzeichnet wird.
  • Es gibt kein Verbot. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeitsfrage bewusst offengelassen. Es gibt dazu keinen Leitentscheid, und beide Urteile sind nicht in der amtlichen Sammlung publiziert.
  • Es gibt eine Empfehlung, aber sie richtet sich an andere: die Wegleitung des Schweizerischen Anwaltsverbands zum Umgang mit KI von 2024. Sie adressiert Anwältinnen und Anwälte, nicht selbstvertretene Parteien, und sie ist nicht verbindlich.
  • Es gibt bisher keine Sanktion über die normale Kostenfolge hinaus. Kein Disziplinarverfahren, keine Sonderbusse.

Gerichte in Basel, Zug, im Thurgau und in St. Gallen berichten seit dem Frühling von längeren, ausufernden und wenig fundierten Laieneingaben. Zahlen nennt keines davon. Wer eine Statistik zum Mehraufwand sucht, findet keine.

Fünf Dinge, die ein KMU daraus mitnimmt

  1. Bei fristgebundenen Eingaben ist KI als alleinige Verfasserin ein Klumpenrisiko. Prozessfristen sind nicht erstreckbar, und ein Nichteintreten ist endgültig. Das gilt für Gerichte wie für Einsprachen gegen Verfügungen.
  2. Jeder Verweis auf ein anderes Dokument muss am Original geprüft werden. «Gemäss Ziffer 7 des Vertrags», «wie in Erwägung 4.2 festgehalten», «laut Artikel 12 der Verordnung»: Genau diese Sätze sind die Stellen, an denen ein Modell erfindet. Nicht die Argumentation, die Fundstellen.
  3. KI taugt für Struktur, Sprache und das Sortieren des Sachverhalts. Sie taugt nicht für die Frage, welche Argumente rechtlich überhaupt zulässig sind. Der sinnvolle Weg ist KI-Vorarbeit plus fachliche Schlusskontrolle, nicht der Verzicht auf die Kontrolle.
  4. Erkennbarkeit ist real. Ein Gericht las «Entwurf - Sachlich-starke Version» im Titel, ein anderes erkannte generische Textbausteine sofort. Wer verschleiern will, verschlechtert seine Lage.
  5. Das Fehlermuster ist übertragbar. Es trifft nicht nur Rechtsschriften. Eine Vertragsprüfung, eine Stellungnahme an eine Behörde, eine Mahnung mit Verweis auf Vertragsklauseln: überall dort, wo die KI auf ein Dokument Bezug nimmt, das sie nur teilweise gelesen hat, passiert dasselbe.

Wenn Sie ohnehin gerade aufschreiben, wofür KI im Betrieb eingesetzt werden darf, gehört dieser Punkt hinein. Eine Vorlage dafür steht im Beitrag zu den KI-Nutzungsregeln für Schweizer KMU.

Was offen bleibt

Die Kernfrage ist ungeklärt: Ob eine KI-generierte Rechtsschrift zulässig ist, weiss derzeit niemand mit Sicherheit. Ebenso wenig, ob Gerichte künftig schärfere Kostenfolgen aussprechen. Und die Dunkelziffer ist unbekannt, weil die Suche nur jene Fälle findet, in denen das Gericht die KI ausdrücklich benennt.

Sicher ist nur eines: Die Rechnung, die sich die Gesellschaft im Fall 4A_231/2026 gemacht hat, ist nicht aufgegangen.

Quellen

  • Bundesgericht, Urteil 4A_231/2026 vom 3. Juli 2026, I. zivilrechtliche Abteilung: bger.ch
  • Bundesgericht, Urteil 9C_235/2026 vom 2. Juni 2026, III. öffentlich-rechtliche Abteilung: bger.ch
  • Martin Steiger, Besprechung des Urteils 9C_235/2026, 10. August 2026: steigerlegal.ch
  • SRF, «Kostenfalle KI: Wie Anträge die Justiz lähmen», 28. Mai 2026: srf.ch
  • Schweizerischer Anwaltsverband, Wegleitung zum Umgang mit künstlicher Intelligenz, 2024: sav-fsa.ch

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