AI chan nöd so kompliziert sii

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Dis Chatbot muess jetz säge, dass es eis isch

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des EU AI Act. Warum sie viele Schweizer Betriebe treffen und was konkret zu tun ist.

Freitag, 7. August 2026 · F.S. · 5 Min. Lesezyt

Ein Bildschirm mit einer Sprechblase, in der ein Robotergesicht steckt; an der Sprechblase hängt ein Anhängeschild.

Am 2. August 2026 ist im EU AI Act ein Kapitel in Kraft getreten, das man leicht übersieht, weil es so unspektakulär klingt: Artikel 50, die Transparenzpflichten. Keine Konformitätsbewertung, keine CE-Kennzeichnung, keine benannte Stelle. Nur eine einfache Regel. Wer mit einer Maschine spricht, soll das wissen. Und wer einen künstlich erzeugten Inhalt vor sich hat, soll ihn als solchen erkennen können.

Genau deshalb ist dieser Artikel für Schweizer Betriebe der praktisch wichtigste Teil des ganzen Gesetzes. Die Hochrisiko-Vorschriften betreffen einen überschaubaren Kreis. Ein Chatbot auf der Website betrifft fast alle.

Was seit dem 2. August gilt

Die Europäische Kommission hat die neuen Regeln am Stichtag selbst kommuniziert und dabei zwei Grundpflichten hervorgehoben: Inhalte, die künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, müssen klar und sichtbar gekennzeichnet werden, inklusive einer maschinenlesbaren Markierung. Und Menschen müssen erfahren, wenn sie nicht mit einer echten Person, sondern mit einem KI-System interagieren.

Im Detail unterscheidet Artikel 50 vier Situationen:

  1. Direkte Interaktion. Wer ein System anbietet, das unmittelbar mit Menschen interagiert, also Chatbot, Voicebot oder Telefonassistent, muss dafür sorgen, dass die betroffene Person weiss, dass sie mit einer Maschine spricht. Ausnahme: wenn das aus dem Zusammenhang für eine verständige Person offensichtlich ist.
  2. Synthetische Inhalte. Anbieter generativer Systeme müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren und Erkennungsmechanismen bereitstellen. Betroffen sind Bild, Ton, Video und Text.
  3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Wer solche Systeme einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren.
  4. Deepfakes und KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Wer sie veröffentlicht, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Für Texte gibt es eine Ausnahme, wenn eine Person redaktionelle Verantwortung übernimmt und den Inhalt substanziell geprüft hat.

Der Bussenrahmen liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für generative Systeme, die vor dem Stichtag bereits im Markt waren, läuft für die Markierungs- und Erkennungspflichten eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Wann ein Schweizer Betrieb betroffen ist

Die Schweiz ist nicht in der EU, und der AI Act gilt hier nicht direkt. Nur hilft das erstaunlich wenig, denn das Gesetz knüpft am Markt an und nicht am Firmensitz. Erfasst wird, wer ein KI-System in der EU in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Und erfasst wird auch, wer als Anbieter oder Betreiber ausserhalb der EU sitzt, dessen KI-Ausgabe aber in der EU verwendet wird.

Praktisch heisst das:

  • Ein Chatbot auf einer Website, die auch deutsche oder österreichische Kundschaft bedient: erfasst.
  • Ein Newsletter mit KI-generierten Textteilen, der an Abonnentinnen in der EU geht: erfasst.
  • Eine Stellenausschreibung, die aktiv im EU-Raum beworben wird und einen KI-gestützten Vorauswahl-Dialog enthält: erfasst.
  • Eine reine Binnenschweizer Dienstleistung ohne EU-Kundschaft: nicht automatisch erfasst.

Der Zweifelsfall ist bei uns der Normalfall. Wer eine .ch-Domain betreibt, nach Deutschland liefert und LinkedIn-Anzeigen im DACH-Raum schaltet, sollte nicht darauf setzen, dass niemand genauer hinschaut.

Was in der Schweiz selbst gilt

Ein eigenes, sektorübergreifendes KI-Gesetz hat die Schweiz nicht. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 entschieden, einen schweizspezifischen Weg zu gehen: Ratifizierung der KI-Konvention des Europarats, sektorbezogene Gesetzesanpassungen statt einer übergreifenden Regelung, kombiniert mit rechtlich nicht bindenden Massnahmen. Bis Ende 2026 soll das EJPD zusammen mit dem UVEK und dem EDA eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten, die Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht regelt. Eröffnet ist die Vernehmlassung noch nicht.

Das heisst aber nicht, dass hier nichts gilt. Der EDÖB hält seit Längerem fest, dass das geltende Datenschutzgesetz direkt auf KI anwendbar ist. Dazu kommen das Lauterkeitsrecht, der Persönlichkeitsschutz und das Urheberrecht. Ein Chatbot, der sich als Mensch ausgibt, ist auch ohne AI Act ein Problem, denn eine Täuschung über wesentliche Eigenschaften einer Leistung ist eine Frage des UWG. Und wer Kundendaten in ein Modell schickt, das ausserhalb der Schweiz betrieben wird, hat unabhängig vom AI Act eine Bekanntgabe ins Ausland zu rechtfertigen.

Die Hochrisiko-Frist wurde verschoben, die Transparenzpflicht nicht

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI ist im Amtsblatt der EU publiziert worden und am 27. Juli 2026 in Kraft getreten, also sechs Tage vor dem Transparenz-Stichtag. Sie verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach hinten: Anhang III, also eigenständige Systeme etwa im Recruiting oder in der Kreditvergabe, auf mindestens den 2. Dezember 2027. Anhang I, also KI als Sicherheitskomponente in regulierten Produkten, auf den 2. August 2028.

Wichtig für die Praxis: Die Transparenzpflichten sind von dieser Verschiebung nicht erfasst. Sie gelten seit dem 2. August. Wer die Schlagzeile «AI Act verschoben» gelesen und daraus geschlossen hat, es sei jetzt Ruhe, hat die falsche Hälfte gelesen. Verschoben wurde der teure Teil. In Kraft getreten ist der Teil, der jeden betrifft.

Was Sie diese Woche tun können

Ein realistisches Programm für einen KMU-Nachmittag:

  1. Inventar. Wo läuft bei uns KI gegen aussen? Chatbot, Voicebot, automatische Mailantworten, Bildgenerierung für Social Media, KI-Übersetzungen, KI-Texte im Blog. Eine Liste auf einer halben A4-Seite reicht.
  2. Hinweis am Chatbot. Ein Satz in der Eröffnungsnachricht genügt, solange er vor der ersten Eingabe erscheint. Etwa: «Sie schreiben mit einem KI-Assistenten. Für ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin klicken Sie hier.» Der Hinweis gehört an den Anfang, nicht ins Impressum.
  3. Bild und Video. Wer KI-Bilder in Kampagnen einsetzt, sollte prüfen, ob das eingesetzte Werkzeug maschinenlesbare Herkunftsdaten mitschreibt, und zusätzlich sichtbar kennzeichnen. Ein Zusatz in der Bildlegende kostet nichts.
  4. Texte. Wenn eine Person den Text redigiert und verantwortet, greift die Ausnahme. Halten Sie fest, wer das ist. Ein Name in der Redaktionsrichtlinie ist besser als eine Absichtserklärung.
  5. Verträge. Wer KI-Funktionen von einem Anbieter bezieht, sollte sich zusichern lassen, dass die Markierungspflichten auf Anbieterseite erfüllt sind. Das ist ein Satz im nächsten Vertragsanhang.

Das ist kein Compliance-Projekt. Das ist eine halbe Seite Dokumentation und ein zusätzlicher Satz im Chatfenster. Der teure Teil kommt später, und er heisst Hochrisiko. Bis dahin ist die günstigste Investition, jetzt schon aufzuschreiben, wo im Betrieb überhaupt KI im Einsatz ist. Diese Liste braucht man in jedem Fall noch.


Quellen


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